Fakultätsrat
Die Amtsperiode der Mitglieder des Fakultätsrats beträgt drei Jahre. Abweichend hiervon beträgt die Amtsperiode der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden im Fakultätsrat ein Jahr.
Für den Geschäftsgang im Fakultätsrat gelten die Regelungen des VI. Abschnitts der Grundordnung der Hochschule sowie die Geschäftsordnung des Senats in ihren jeweils gültigen Fassungen.
Alle Professorinnen und Professoren der Fakultät sind berechtigt, an allen Sitzungen des Fakultätsrats teilzunehmen und beratend mitzuwirken.
Bei Angelegenheiten, die die Berufung von Professorinnen und Professoren betreffen, ist der in Abs. 1 genannte Personenkreis berechtigt, stimmberechtigt mitzuwirken.